AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaften mit beschränkter Haftung Sola B.V., Handelsregisternummer 30090421, und Sola Airline Cutlery B.V., Handelsregisternummer 30129126, mit Sitz in Zeist, Niederlande.
Artikel 1 – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
- In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet:
- „Verkäuferin“ die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Sola B.V. oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Sola Airline Cutlery B.V., beide mit satzungsmäßigem Sitz in Zeist;
- „Käufer“ den Abnehmer von Produkten der Verkäuferin und/oder den Auftraggeber, der die Verkäuferin mit dem Verkauf und der Lieferung von Produkten beauftragt, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen und Arbeiten durch die Verkäuferin im Auftrag des Käufers;
- „Vertrag“ den zwischen der Verkäuferin und dem Käufer geschlossenen Vertrag über den Kauf, Verkauf und die Lieferung von Produkten und/oder die Erbringung von Dienstleistungen und Arbeiten im weitesten Sinne;
- „Produkte“ sämtliche von der Verkäuferin vertriebenen Produkte.
Artikel 2 – ANWENDBARKEIT
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten uneingeschränkt für sämtliche mit der Verkäuferin geschlossenen Verträge und für alle Angebote der Verkäuferin bezüglich der Lieferung und/oder Reparatur von Produkten sowie der Erbringung von Dienstleistungen und Arbeiten im weitesten Sinne, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Vertrages als unwirksam oder rechtsungültig erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen uneingeschränkt wirksam. Die Parteien werden nach Treu und Glauben über eine Ersatzbestimmung verhandeln, die dem Zweck und Inhalt der unwirksamen oder rechtsungültigen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht.
- Stellt ein Gericht in einem Verfahren fest, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen benachteiligend sind, erklärt sich der Käufer bereits jetzt damit einverstanden, dass die betreffende Bestimmung beziehungsweise die betreffenden Bestimmungen in rechtlich zulässige Bestimmungen umgewandelt werden.
- Enthalten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ein mit der Verkäuferin geschlossener Vertrag einander widersprechende Bestimmungen, haben die Bestimmungen des Vertrages Vorrang.
Artikel 2a – „BATTLE OF FORMS“ / WIDERSPRECHENDE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
2a.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, unabhängig von deren Bezeichnung, sofern und soweit diese nicht ausdrücklich und schriftlich von der Verkäuferin anerkannt wurden. Ein Verweis des Käufers auf eigene Einkaufsbedingungen und/oder andere Bedingungen wird von der Verkäuferin nicht akzeptiert.
Artikel 3 – ÄNDERUNGEN
- Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages sind nur wirksam, wenn sie zwischen der Verkäuferin und dem Käufer schriftlich vereinbart wurden. Sie gelten ausschließlich für den konkreten Einzelfall, auf den sich die Abweichung, Änderung oder Ergänzung bezieht. Für alle übrigen Fälle bleiben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt wirksam.
Artikel 4 – RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
- Die Verkäuferin behält sich sämtliche Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich der Urheberrechte, an den im Zusammenhang mit einem Angebot bereitgestellten und/oder gezeigten Modellen, Abbildungen und Maßangaben sowie an sonstigen bereitgestellten und/oder gezeigten Entwürfen, Zeichnungen und Angeboten im weitesten Sinne vor. Gleiches gilt für sämtliche Rechte des geistigen Eigentums, die an den Produkten und etwaigen Verpackungen bestehen, geltend gemacht werden können und/oder im Zusammenhang mit den Produkten und etwaigen Verpackungen erworben werden können.
- Die im Zusammenhang mit einem Angebot bereitgestellten und/oder gezeigten Modelle, Abbildungen und Maßangaben sowie sonstigen bereitgestellten und/oder gezeigten Entwürfe, Zeichnungen und Angebote im weitesten Sinne sind und bleiben Eigentum der Verkäuferin.
- Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin dürfen die von ihr vor oder im Zusammenhang mit einem Angebot bereitgestellten und/oder gezeigten Modelle, Abbildungen und Maßangaben sowie sonstigen Entwürfe, Zeichnungen und Angebote oder etwaige Verpackungen weder kopiert noch Dritten gezeigt noch zu Referenz- oder Werbezwecken oder auf sonstige Weise verwendet werden.
- Bei jedem Verstoß gegen die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ist der Käufer gegenüber der Verkäuferin zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR für jeden Tag verpflichtet, an dem der Verstoß andauert, bis zu einem Höchstbetrag von 50.000,00 EUR für die Gesamtdauer des Verstoßes. Das Recht der Verkäuferin, vollständigen Ersatz sämtlicher dadurch entstandener und künftig entstehender Schäden einschließlich Kosten und Zinsen zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
- Durch eine im vorstehenden Absatz beschriebene Schadensersatz- oder Strafzahlung gehen weder das Eigentum noch die Rechte des geistigen Eigentums auf den Käufer über. Ebenso wird dem Käufer dadurch keine Lizenz erteilt.
Artikel 5 – ANGEBOTE
- Sämtliche angebotenen Preise verstehen sich netto, zuzüglich Umsatzsteuer und sonstiger Zuschläge, und basieren auf einer Ausführung während der üblichen Arbeitszeiten, sofern im Angebot nicht schriftlich etwas anderes angegeben ist.
- Sämtliche von der Verkäuferin abgegebenen Angebote sind freibleibend und können jederzeit widerrufen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Angebote eine Annahmefrist enthalten. Die Angebote sind für die Verkäuferin nicht bindend und gelten lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.
- Modelle, Abbildungen und Maßangaben, die im Zusammenhang mit Angeboten gezeigt, beigefügt oder mitgeteilt werden, vermitteln lediglich eine allgemeine Darstellung der angebotenen Produkte und/oder der zu erbringenden Dienstleistungen beziehungsweise Arbeiten oder der vorgesehenen Reparaturen und/oder Änderungen. Diese Informationen sind nicht Bestandteil eines Vertrages zwischen der Verkäuferin und dem Käufer. Der Käufer kann daraus keine Rechte ableiten.
- Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, geringfügige Änderungen an ihren Produkten, Dienstleistungen beziehungsweise Arbeiten vorzunehmen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Kerns der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung entsteht. Die Verkäuferin kann aufgrund solcher Änderungen nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet werden. Ebenso berechtigen diese Umstände den Käufer nicht dazu, seine Verpflichtungen aus einem Vertrag auszusetzen. Dies gilt insbesondere für die Zahlungsverpflichtung und die Verpflichtung, die Produkte rechtzeitig entgegenzunehmen beziehungsweise der Verkäuferin die Aufnahme der Dienstleistungen oder Arbeiten zu ermöglichen.
- Unter dem Kern des Vereinbarten ist insbesondere die technische und ästhetische Ausführung der Produkte zu verstehen.
- Kommt zwischen der Verkäuferin und dem Käufer kein Vertrag zustande, ist die Verkäuferin berechtigt, vom Käufer zu verlangen, dass dieser das Angebot innerhalb von sieben (7) Tagen nach Feststellung, dass er vom Kauf absieht, vollständig an die Verkäuferin zurücksendet. Dies schließt sämtliche mit dem Angebot bereitgestellten und/oder gezeigten Modelle, Abbildungen, Maßangaben sowie alle sonstigen bereitgestellten und/oder gezeigten Entwürfe, Zeichnungen und Angebote im weitesten Sinne ein.
- Die angebotenen Preise entsprechen den am Tag der Abgabe des Angebots geltenden Preisen. Sämtliche nach diesem Tag eintretenden Preisänderungen, unabhängig von deren Ursache, können von der Verkäuferin nach billigem Ermessen grundsätzlich an den Käufer weiterberechnet werden. Dies gilt beispielsweise für Erhöhungen der Materialpreise oder anderer Kostenfaktoren, der Preise für Hilfs- und Rohstoffe, der Stromkosten, der Kosten für von Dritten bezogene Teile, der Löhne, Gehälter, Sozialabgaben, öffentlichen Abgaben, Fracht- oder Versicherungskosten. Dies gilt ebenfalls für Preissteigerungen bei Materialien und Teilen infolge einer Wertminderung oder Wertsteigerung des Euro oder einer anderen Währung sowie für sonstige Umstände, durch welche sich die Grundlage der Preiskalkulation der Verkäuferin verändert.
- Handelt der Käufer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, finden die Artikel 6:227b Absatz 1 und 6:227c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches keine Anwendung.
Artikel 6 – VERANTWORTUNG FÜR DAS PRODUKT/DIE DIENSTLEISTUNG
- Die Verkäuferin ist für die ordnungsgemäße Beschaffenheit der von ihr zum Verkauf angebotenen Produkte beziehungsweise für die ordnungsgemäße Ausführung der angebotenen Dienstleistungen oder Arbeiten verantwortlich.
- Die Verkäuferin übernimmt im Rahmen eines Angebots keine Verantwortung für einen durch Dritte im Auftrag oder im Namen des Käufers ausgearbeiteten Entwurf. Gleiches gilt für die zu diesem Entwurf angegebenen Spezifikationen bezüglich Abmessungen, Maße und Materialien sowie für Dienstleistungen oder Arbeiten, die durch Dritte im Auftrag oder im Namen des Käufers im Zusammenhang mit der Ausführung der Dienstleistungen oder Arbeiten durch die Verkäuferin erbracht werden.
- Die Verkäuferin übernimmt keinerlei Verantwortung für Teile oder Informationen, die vom Käufer selbst zur Verfügung gestellt werden, oder für Mitarbeiter, die vom Käufer bei der Ausführung der Dienstleistungen oder Arbeiten eingesetzt werden.
Artikel 7 – ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
- Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder mündliche Mitteilung des Käufers gegenüber der Verkäuferin oder gegenüber einem von der Verkäuferin ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter zustande, dass der Käufer das betreffende Produkt beziehungsweise die betreffende Dienstleistung im weitesten Sinne erwerben möchte.
- Bestellungen, die von Vertretern aufgenommen wurden, sowie von ihnen angenommene Reparatur- und/oder Änderungsaufträge sind für die Verkäuferin verbindlich. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, dem Käufer innerhalb von fünf (5) Werktagen schriftlich mitzuteilen, dass sie die Bestellung beziehungsweise den Auftrag nicht oder nicht unverändert ausführen kann.
- Ist die unveränderte Ausführung einer über einen Vertreter eingegangenen Bestellung oder eines solchen Auftrags aufgrund von Umständen unmöglich, von denen der Vertreter vernünftigerweise keine Kenntnis haben konnte, gilt die Bestellung beziehungsweise der Auftrag als storniert, sofern die Verkäuferin und der Käufer nicht nachträglich eine anderweitige Vereinbarung treffen.
- Änderungen und Stornierungen bereits aufgegebener Bestellungen und erteilter Aufträge werden – unabhängig davon, durch wen sie vorgenommen werden – erst wirksam, nachdem die Verkäuferin diesen schriftlich zugestimmt hat.
Artikel 8 – BEENDIGUNG
- Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen aus einem auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, ist die Verkäuferin berechtigt, den Vertrag oder die noch auszuführenden Teile davon ohne vorherige Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Mitwirkung zu beenden.
Dies gilt ebenfalls im Falle einer Zahlungseinstellung, einer Pfändung, eines Antrags auf Zahlungsaufschub, einer Insolvenzeröffnung oder Liquidation des Käufers beziehungsweise seines Unternehmens sowie im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit oder seines Todes.
Die Verkäuferin ist in diesen Fällen außerdem berechtigt, die von ihr gelieferten und noch nicht bezahlten Produkte zurückzunehmen. Ihr Recht auf Schadensersatz für etwaige Verluste aufgrund entgangenen Gewinns sowie für sonstige dadurch entstandene Schäden bleibt hiervon unberührt.
- In den vorstehend genannten Fällen werden sämtliche Forderungen der Verkäuferin gegenüber dem Käufer sofort fällig, ohne dass es einer vorherigen Inverzugsetzung bedarf.
- Bestellungen können vom Käufer nur mit Zustimmung der Verkäuferin storniert werden. Verweigert der Käufer die Annahme der von ihm gekauften Waren oder ermöglicht er der Verkäuferin nicht, mit der Ausführung der Dienstleistungen oder Arbeiten zu beginnen, befindet sich der Käufer in Verzug.
Die Verkäuferin ist in diesem Fall gemäß Artikel 17 („Verzug“) berechtigt, den Vertrag aufzulösen oder dessen Erfüllung zu verlangen sowie vollständigen Ersatz sämtlicher Kosten, Schäden und Zinsen zu fordern.
- Aufträge zur Durchführung von Reparaturen und/oder Änderungen können vom Käufer ebenfalls nicht storniert werden. Verweigert der Käufer die Annahme der in seinem Auftrag bearbeiteten Sachen, ist die Verkäuferin berechtigt, diese Sachen zurückzubehalten.
Die Verkäuferin kann nach eigener Wahl die Erfüllung oder die Auflösung des Vertrages verlangen und gemäß Artikel 17 („Verzug“) vollständigen Ersatz sämtlicher Kosten, Schäden und Zinsen fordern. Zur Befriedigung ihrer Forderungen ist sie vorrangig berechtigt, auf die von ihr zurückbehaltenen beziehungsweise bearbeiteten Sachen zurückzugreifen.
Artikel 9 – LIEFERZEIT
- Die Lieferzeit beginnt, sobald der Vertrag zustande gekommen ist und sich sämtliche für den Beginn der Vertragsausführung erforderlichen Angaben im Besitz der Verkäuferin befinden.
- Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin rechtzeitig sämtliche Angaben mitzuteilen, die nach Auffassung der Verkäuferin erforderlich sind oder von denen der Käufer vernünftigerweise erkennen muss, dass sie für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind. Der Käufer gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben, auch wenn diese über Dritte oder von Dritten stammen. Darüber hinaus gewährleistet er, nach bestem Wissen sämtliche für die Vertragsausführung wesentlichen Informationen bereitzustellen.
- Die angegebene Lieferzeit, Reparaturdauer beziehungsweise Ausführungsfrist für die zu erbringenden Dienstleistungen oder Arbeiten gilt lediglich annähernd und stellt niemals eine verbindliche Ausschlussfrist dar. Die Lieferung erfolgt am vereinbarten Ort und zu den vereinbarten Bedingungen.
- Eine Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Käufer grundsätzlich weder zur Forderung einer Vertragsstrafe und/oder eines Schadensersatzes noch zur Beendigung des Vertrages.
Nach einer Überschreitung der Lieferzeit von mindestens zwölf (12) Wochen kann der Käufer die Verkäuferin durch ein schriftliches Einschreiben unter Setzung einer letzten angemessenen Lieferfrist in Verzug setzen.
Erfolgt die Lieferung auch innerhalb dieser Frist nicht, ist der Käufer zur Auflösung des Vertrages berechtigt, es sei denn, die Verkäuferin befindet sich in einer Situation höherer Gewalt. Der Käufer hat jedoch unter keinen Umständen Anspruch auf eine Vertragsstrafe und/oder Schadensersatz.
Artikel 10 – AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
- Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Käufer, falls die Verkäuferin dem Käufer die von ihm erworbenen Produkte tatsächlich übergeben beziehungsweise in seinen Besitz bringen muss, verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Ort, an dem die Produkte übergeben beziehungsweise in seinen Besitz gebracht oder anderweitig geliefert werden sollen, so beschaffen ist, dass eine Beschädigung – in welcher Form oder auf welche Weise auch immer – oder ein Diebstahl ausgeschlossen ist. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist der Käufer zum Ersatz sämtlicher Schäden, Kosten und Zinsen verpflichtet.
Im Falle der Erbringung von Dienstleistungen beziehungsweise der Ausführung von Arbeiten ist der Käufer ebenfalls zum Ersatz sämtlicher Schäden, Kosten und Zinsen verpflichtet, wenn er nicht für die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen sorgt, die nach Auffassung der Verkäuferin für die Ausführung des Vertrages notwendig oder zweckmäßig sind und sämtlichen hierfür geltenden gesetzlichen und sonstigen Anforderungen entsprechen.
Artikel 11 – HÖHERE GEWALT
- Die Verkäuferin ist nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag verpflichtet, wenn sie infolge höherer Gewalt daran gehindert ist.
- Als höhere Gewalt im Sinne dieses Artikels gelten Umstände, durch welche die Ausführung eines Vertrages unmöglich, unverhältnismäßig erschwert und/oder unverhältnismäßig kostspielig wird, sodass der Verkäuferin die Erfüllung des Vertrages vernünftigerweise nicht mehr oder nicht unverzüglich zugemutet werden kann.
- Als höhere Gewalt gelten insbesondere, jedoch nicht ausschließlich:
a. Krieg, internationale Konflikte, Invasion, Angriff durch eine feindliche Macht sowie vergleichbare Situationen;
b. Aufstand, Terrorismus, Revolution, Rebellion, Bürgerkrieg oder das Eingreifen militärischer oder paramilitärischer Truppen beziehungsweise Volksmilizen sowie vergleichbare Situationen;
c. Unruhen, Aufruhr, Störungen der öffentlichen Ordnung, Arbeitsniederlegungen und Aussperrungen durch Mitarbeiter der Verkäuferin oder durch von der Verkäuferin beauftragte Dritte sowie vergleichbare Situationen;
d. Zwischenfälle mit Kriegsmunition, explosiven Stoffen, ionisierender Strahlung oder radioaktiver Kontamination, sofern diese nicht auf die Verwendung solcher Munition, explosiver Stoffe, Strahlung oder Radioaktivität durch die Verkäuferin zurückzuführen sind, sowie vergleichbare Situationen;
e. Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmungen, Hurrikane, Taifune, Blitzeinschläge, vulkanische Aktivitäten oder Epidemien sowie vergleichbare Situationen;
f. behördliche Maßnahmen sowie vergleichbare Situationen;
g. Behinderungen durch Dritte sowie vergleichbare Situationen;
h. Transportschwierigkeiten, insbesondere Probleme in Häfen sowie im Straßen- oder Luftverkehr, einschließlich Verzögerungen an Landesgrenzen, sowie vergleichbare Situationen;
i. unvorhergesehene technische Komplikationen sowie vergleichbare Situationen;
j. die qualitative Zurückweisung der zu liefernden Produkte durch die Verkäuferin;
k. Verzögerungen aufgrund von Frost oder sonstigen Witterungseinflüssen;
l. der Umstand, dass die Verkäuferin eine für ihre eigene Leistungserbringung erforderliche Leistung eines Dritten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erhält, sowie vergleichbare Situationen.
- Die Verkäuferin wird den Käufer innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eintritt der die höhere Gewalt begründenden Umstände schriftlich und unter Angabe der Gründe über die Berufung auf höhere Gewalt informieren. Diese Mitteilung enthält in jedem Fall:
a. die Verpflichtungen, welche die Verkäuferin infolge der höheren Gewalt nicht erfüllen kann; und
b. die voraussichtliche Dauer der Situation höherer Gewalt.
- Dauert die Situation höherer Gewalt länger als neunzig (90) Tage an, ist die Verkäuferin berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Mitwirkung durch Auflösung mit sofortiger Wirkung zu beenden. Der Käufer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz.
- Der Käufer ist grundsätzlich nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Eine Ausnahme gilt ausschließlich, wenn:
a. der Käufer nachweisen kann, dass eine frühere Erfüllung für seine Geschäftstätigkeit von wesentlicher Bedeutung ist; und
b. außerdem absehbar ist, dass die Situation höherer Gewalt nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von dreißig (30) Tagen endet.
Die Auflösung muss in diesem Fall schriftlich und spätestens innerhalb von fünf (5) Tagen nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist erfolgen. Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin den durch die Auflösung entstandenen Schaden zu ersetzen.
- Während der Situation höherer Gewalt wird die Verkäuferin alle angemessenen Maßnahmen treffen, um die höhere Gewalt zu beenden oder deren nachteilige Folgen für den Käufer so weit wie möglich zu begrenzen. Die Verkäuferin wird den Käufer über diese Maßnahmen informieren.
- Sobald die Situation höherer Gewalt beendet ist, wird die Verkäuferin den Käufer darüber informieren. Dabei wird sie insbesondere mitteilen, wann die Lieferungen wieder aufgenommen werden.
- Hat die Verkäuferin bei Eintritt der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder kann sie ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, ist sie berechtigt, den bereits gelieferten beziehungsweise noch lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um einen eigenständigen Vertrag.
Artikel 12 – RISIKO
- Sofern die Verkäuferin nicht schriftlich etwas anderes erklärt hat, trägt der Käufer das Risiko für die Produkte sowie für die ausgeführten Dienstleistungen beziehungsweise Arbeiten ab dem Zeitpunkt, an dem die Produkte dem Käufer übergeben, die Dienstleistungen beziehungsweise Arbeiten abgenommen oder die Produkte am Bestimmungsort angeliefert wurden, wie vorstehend in Artikel 10 beschrieben.
- Kann die Anlieferung aus Gründen, die nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind, nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen, werden die Produkte auf Kosten und Gefahr des Käufers eingelagert.
- Befindet sich der Käufer mit der Zahlung einer fälligen Rate im Rückstand, ist die Verkäuferin berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern und die Lieferung beziehungsweise Abnahme der Produkte oder Dienstleistungen beziehungsweise Arbeiten aufzuschieben, bis sämtliche fälligen Raten vollständig bezahlt wurden.
Artikel 13 – EIGENTUMSVORBEHALT
- Sämtliche Produkte, erteilten Gutachten sowie die bei der Ausführung der Arbeiten angelieferten und verarbeiteten Materialien bleiben Eigentum der Verkäuferin, bis der Käufer sämtliche Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Dies umfasst auch Zahlungsverpflichtungen für Mehrarbeiten, zusätzliche Kosten und zwischenzeitliche Preiserhöhungen und gilt ebenfalls, wenn für die Zahlung Sicherheiten gestellt wurden.
- Solange der Käufer die vorstehend genannten Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig erfüllt hat, ist er nicht berechtigt, an den von der Verkäuferin gelieferten Produkten, Gutachten oder Materialien zugunsten Dritter ein Pfandrecht oder ein besitzloses Pfandrecht zu bestellen, diese zu beleihen oder zu vermieten oder sie auf sonstige Weise oder unter irgendeinem Rechtstitel aus seiner Verfügungsgewalt zu entlassen. Absatz 3 dieses Artikels bleibt hiervon unberührt.
Werden die gelieferten Produkte durch einen Dritten gepfändet oder beschlagnahmt, unabhängig vom Rechtsgrund, ist der Käufer verpflichtet, die Verkäuferin hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.
- Solange der Käufer die vorstehend genannten Forderungen nicht vollständig beglichen hat, ist er berechtigt, die Produkte im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs zu verwenden, zu bearbeiten beziehungsweise weiterzuverkaufen.
Bis zur vollständigen Bezahlung der Produkte tritt die Verkäuferin jedoch in die Rechte des Käufers gegenüber dessen Abnehmern ein. Zu diesen Rechten gehören ausdrücklich sämtliche Forderungen gegenüber diesen Abnehmern. Soweit erforderlich, tritt der Käufer diese Rechte bereits jetzt an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung bereits jetzt für den betreffenden Zeitpunkt an.
- Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach oder besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass er diesen nicht nachkommen wird, ist die Verkäuferin berechtigt, die gelieferten Produkte oder Materialien beziehungsweise die erteilten Gutachten, an denen gemäß Absatz 1 dieses Artikels ein Eigentumsvorbehalt besteht, beim Käufer oder bei Dritten abzuholen oder abholen zu lassen.
Der Käufer ist verpflichtet, hierbei uneingeschränkt mitzuwirken. Bei fehlender Mitwirkung ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des von ihm geschuldeten Rechnungsbetrages für jeden Tag oder angebrochenen Tag verpflichtet.
- Der Käufer verpflichtet sich, auf erstes Verlangen der Verkäuferin:
a. die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte und Materialien gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und der Verkäuferin die entsprechende Versicherungspolice zur Einsichtnahme vorzulegen;
b. sämtliche Ansprüche des Käufers gegenüber Versicherern bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte und Materialien gemäß Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches oder gemäß sonstigen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen an die Verkäuferin zu verpfänden;
c. die Forderungen, die der Käufer durch den Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte und Materialien gegenüber seinen Abnehmern erwirbt, gemäß Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches oder gemäß sonstigen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen an die Verkäuferin zu verpfänden;
d. unverzüglich die Namen und Anschriften sämtlicher Dritter mitzuteilen, an die er die von der Verkäuferin unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte und Materialien weitergeliefert hat, sowie sämtliche Rechte offenzulegen, die er durch diese Weiterlieferung gegenüber den betreffenden Dritten erworben hat.
- Unterlässt es der Käufer nach Aufforderung durch die Verkäuferin, die in Absatz 5 dieses Artikels bezeichnete Mitwirkung zu leisten, verwirkt er eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25 % der noch offenen Forderung der Verkäuferin gegenüber dem Käufer.
Zusätzlich verwirkt er für jeden weiteren Tag, an dem seine Pflichtverletzung andauert, eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der offenen Forderung. Die sonstigen Rechte der Verkäuferin bleiben hiervon unberührt.
Artikel 14 – ZAHLUNG
- Sämtliche Zahlungen vor oder bei jeder Teillieferung beziehungsweise bei Übergabe des reparierten und/oder geänderten Produkts oder der betreffenden Dienstleistung sind ohne Abzug, Rabatt oder Aufrechnung am Geschäftssitz der Verkäuferin zu leisten. Die Zahlung erfolgt entweder in bar, mittels garantierter Bankschecks oder auf ein von der Verkäuferin zu benennendes Konto beziehungsweise Treuhandkonto.
- Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, sofern dies aus irgendeinem Grund als erforderlich erachtet wird, eine Vorauszahlung, ein Akkreditiv oder eine sofortige Barzahlung zu verlangen, bevor sie mit der Lieferung, einer weiteren Lieferung, der Reparatur und/oder Änderung oder der Erbringung von Dienstleistungen beziehungsweise Arbeiten beginnt oder fortfährt.
Sicherheiten sind durch eine renommierte und angesehene Bank sowie gemäß den für die betreffende Sicherheit geltenden einheitlichen Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris zu stellen, beispielsweise den „ICC Uniform Rules for Demand Guarantees“ und den „ICC Uniform Customs and Practice for Documentary Credits“.
Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Verkäuferin ihre Liefer- beziehungsweise Leistungspflicht erfüllt, indem sie dem Käufer die Produkte, Dienstleistungen beziehungsweise Arbeiten gegen gleichzeitige Zahlung anbietet. Bei einem noch nicht ausgeführten und noch nicht begonnenen Reparatur- und/oder Änderungsauftrag erfüllt die Verkäuferin ihre Verpflichtung durch Rückgabe des betreffenden Produkts.
- Eine unbare Zahlung gilt erst als erfolgt, sobald der geschuldete Betrag dem Konto der Verkäuferin gutgeschrieben wurde.
- Zahlt der Käufer einen fälligen Teilbetrag nicht spätestens innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach dem Fälligkeitstag, befindet er sich ohne vorherige Inverzugsetzung in Verzug.
- Sämtliche geschuldeten Beträge und Tarife können jährlich entsprechend der Erhöhung des vom niederländischen Zentralamt für Statistik (CBS) veröffentlichten Verbraucherpreisindexes für alle privaten Haushalte (2006 = 100) angepasst werden. Die Verkäuferin behält sich außerdem das Recht vor, ihre Tarife jährlich zu ändern.
Artikel 15 – GARANTIE
Die Verkäuferin garantiert:
- dass das Produkt vollständig und für den Zweck geeignet ist, für den es bestimmt ist, sofern ihr dieser Verwendungszweck mitgeteilt wurde oder sich dieser aus der Art des Produkts ergibt;
- dass das Produkt den im Vertrag und/oder im Angebot festgelegten Anforderungen sowie den Spezifikationen, Zeichnungen, Abmessungen, Mengen und/oder sonstigen von der Verkäuferin bereitgestellten Unterlagen vollständig entspricht. Artikel 5 Absatz 4 sowie Artikel 15 Absatz 5 bleiben hiervon unberührt;
- dass das Produkt von guter Qualität und frei von Konstruktions-, Ausführungs- und/oder Materialfehlern ist. Vereinbarte Dienstleistungen beziehungsweise Arbeiten werden von der Verkäuferin darüber hinaus nach bestem Wissen und Können sowie entsprechend den Anforderungen fachgerechter Ausführung erbracht. Eine Verpflichtung zur Erzielung eines bestimmten Ergebnisses besteht jedoch in keinem Fall;
- dass das Produkt beziehungsweise die Dienstleistung oder die ausgeführten Arbeiten mindestens den hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen und behördlichen Vorschriften entsprechen.
- Die Verkäuferin übernimmt ausdrücklich keine Garantie für Kunststoff- und Glasteile.
- Wird im Auftrag auf technische Vorschriften, Sicherheits- oder Qualitätsvorschriften und/oder sonstige Vorschriften verwiesen, die dem Auftrag nicht beigefügt sind, wird davon ausgegangen, dass der Käufer diese kennt, sofern er die Verkäuferin nicht unverzüglich darüber informiert. Die Verkäuferin wird in diesem Fall für die Zusendung der betreffenden Vorschriften Sorge tragen.
- Für die von der Verkäuferin gelieferten Produkte sowie für an Produkten durchgeführte Reparaturen oder vorgenommene Änderungen – unabhängig davon, ob dabei zusätzliche Materialien geliefert wurden – wird ausschließlich nach Maßgabe einer von der Verkäuferin auszustellenden Garantieerklärung Garantie übernommen. Dies gilt außerdem nur insoweit, als der Lieferant der Verkäuferin seinerseits freiwillig bereit ist, der Verkäuferin im Rahmen der gewährten Garantie Ersatz zu leisten.
- Produkte Dritter werden ausschließlich unter den Garantiebedingungen der betreffenden Dritten geliefert. Die Verkäuferin wird dem Käufer diese Bedingungen auf dessen erstes Verlangen zur Verfügung stellen.
- Sämtliche Ansprüche aus einer etwaigen Garantie erlöschen, wenn der Käufer die gelieferten Produkte ohne Zustimmung der Verkäuferin bearbeitet, verarbeitet oder verändert oder wenn er die gelieferten Produkte unsachgemäß verwendet beziehungsweise durch Dritte verwenden lässt.
Artikel 16 – REKLAMATIONEN
- Etwaige Reklamationen sind der Verkäuferin innerhalb von acht (8) Tagen nach Lieferung beziehungsweise Abnahme schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist werden Reklamationen nicht mehr bearbeitet.
- Erfolgt eine Rücksendung ohne Mitwirkung beziehungsweise Zustimmung der Verkäuferin, ist der Käufer nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung auszusetzen. Eine solche Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers.
- Der Käufer stellt die Verkäuferin von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei, die diesen infolge der Verwendung der vom Käufer bei der Verkäuferin erworbenen Produkte beziehungsweise der von der Verkäuferin erbrachten Dienstleistungen oder ausgeführten Arbeiten im weitesten Sinne entstanden sind.
Gleiches gilt für Ansprüche, die auf Handlungen oder Unterlassungen des Käufers, seiner Mitarbeiter oder anderer von ihm bei der Verwendung des Produkts einbezogener Personen zurückzuführen sind.
- Soweit der Verkäuferin weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, trägt der Käufer den Verlust oder die Beschädigung der bei der Verkäuferin erworbenen Produkte bei deren tatsächlicher Ablieferung.
- Hält die Verkäuferin eine Untersuchung der fristgerecht eingereichten Reklamation durch einen Dritten für erforderlich, erklärt sich der Käufer bereits im Voraus damit einverstanden.
- Ist die Reklamation berechtigt, ist die Verkäuferin ausschließlich verpflichtet, nach ihrer Wahl:
a. die fehlenden Produkte beziehungsweise Bestandteile nachzuliefern;
b. die gelieferten Produkte zu ersetzen; oder
c. die Produkte zurückzunehmen und dem Käufer den betreffenden Rechnungsbetrag gutzuschreiben.
Die Verkäuferin ist in keinem Fall zum Ersatz sonstiger Kosten, Zinsen und/oder Schäden verpflichtet.
- Die in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels und/oder in den übrigen Artikeln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen entbinden den Käufer nicht von seinen sonstigen gesetzlichen Haftungsverpflichtungen.
Artikel 17 – VERZUG
- Der Käufer befindet sich bereits dann in Verzug, wenn er seiner in Artikel 14 beschriebenen Zahlungsverpflichtung nicht in der dort näher festgelegten Weise nachkommt oder wenn er eine sonstige Verpflichtung aus dem Vertrag mit der Verkäuferin nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die weiteren Rechte der Verkäuferin auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.
Wurde zwischen den Parteien eine Ratenzahlung oder die Zahlung in mehreren Teilbeträgen vereinbart, befindet sich der Käufer bereits durch den bloßen Ablauf einer vereinbarten Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass es einer vorherigen Inverzugsetzung bedarf.
- Der Verzug des Käufers berechtigt die Verkäuferin, den Vertrag ohne vorherige Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Mitwirkung einseitig durch einfache schriftliche Mitteilung an den Käufer aufzulösen und die nicht oder nur teilweise bezahlten Produkte zurückzufordern. Der Anspruch der Verkäuferin auf Erstattung sämtlicher Kosten, Schäden und Zinsen bleibt hiervon unberührt.
- Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels ist die Verkäuferin im Falle des Verzugs berechtigt, nach eigener Wahl vom Käufer die Erfüllung des geschlossenen Vertrages oder dessen Auflösung zu verlangen. In beiden Fällen kann sie Ersatz sämtlicher entstandener Kosten, Schäden und Zinsen verlangen.
- Ab dem Zeitpunkt des Eintritts des in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Verzugs schuldet der Käufer der Verkäuferin den jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatz, ohne dass es hierzu einer vorherigen Zahlungsaufforderung oder Inverzugsetzung bedarf.
- Befindet sich der Käufer gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Verzug, behält sich die Verkäuferin das Recht vor, dem Käufer den vollständigen Betrag sämtlicher administrativer, juristischer, außergerichtlicher, gerichtlicher und sonstiger Kosten in Rechnung zu stellen, die mit der Beitreibung der unbezahlten Forderung verbunden sind. Diese Kosten betragen mindestens 15 % der unbezahlten Forderung.
Artikel 18 – AUSSETZUNG
- Hat die Verkäuferin infolge einer vom Käufer zu vertretenden Pflichtverletzung beziehungsweise einer unerlaubten Handlung des Käufers einen Schaden erlitten, ist sie berechtigt, sämtliche Verpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag sowie aus früheren oder späteren Verträgen, über die zwischen den Parteien keine Streitigkeiten bestehen, ohne Zahlung von Zinsen auszusetzen.
Dieses Recht besteht so lange, bis über den Schadensersatz durch das zuständige Gericht oder Schiedsgericht beziehungsweise im gegenseitigen Einvernehmen entschieden wurde.
Artikel 19 – STREITIGKEITEN
- Verträge, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst unterliegen dem niederländischen Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 (UN-Kaufrecht/CISG) findet keine Anwendung.
- Sämtliche Streitigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, die sich aus Verträgen mit einem innerhalb der Europäischen Union – mit Ausnahme Dänemarks – ansässigen Käufer ergeben oder damit zusammenhängen und auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, sowie Streitigkeiten über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst, deren Auslegung oder Durchführung, werden dem zuständigen Gericht in Utrecht vorgelegt, soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht.
Soweit solche Streitigkeiten aus Verträgen mit einem außerhalb der Europäischen Union oder in Dänemark ansässigen Käufer entstehen, werden sie nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer („ICC“) in Paris, Frankreich, endgültig durch ein Schiedsverfahren entschieden.
Schiedsort ist Utrecht. Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache durchgeführt. Der Präsident der ICC bestellt nach eigenem Ermessen einen (1) oder drei (3) Schiedsrichter. Bei dieser Entscheidung berücksichtigt er die Bedeutung der Sache im Verhältnis zu den entstehenden Kosten des Schiedsverfahrens.
Artikel 20 – HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG DER VERKÄUFERIN
- Sämtliche Haftung der Verkäuferin gegenüber dem Käufer ist auf die in den Artikeln 15 und 16 beschriebenen Verpflichtungen der Verkäuferin beschränkt.
- Die Verkäuferin haftet in keinem Fall für Schäden, die aus der Verwendung der Produkte durch den Käufer oder durch Dritte entstehen, es sei denn, der Schaden ist auf einen Mangel zurückzuführen, für den die Verkäuferin wegen Nichterfüllung der gewährten Garantien haftet.
- Die Verkäuferin haftet unter keinen Umständen für mittelbare Schäden, einschließlich Schäden Dritter oder entgangenen Gewinns.
- Die Verkäuferin haftet ebenfalls nicht für Schäden, die mit vom Käufer vorgeschriebenen Konstruktionen oder Materialien zusammenhängen. Gleiches gilt für Materialien oder Beiträge zu den Arbeiten, die der Käufer selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter der Verkäuferin unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt hat.
- Soweit die Verkäuferin ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels dennoch aus irgendeinem Rechtsgrund haftet, ist diese Haftung auf einen Betrag in Höhe des Nettorechnungswertes der Produkte, Dienstleistungen beziehungsweise Arbeiten beschränkt, durch welche der Schaden verursacht wurde.
Die Haftung der Verkäuferin ist je Vertrag in jedem Fall auf höchstens 250.000 EURO (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) begrenzt.
- Der Käufer stellt die Verkäuferin von sämtlichen Ansprüchen Dritter – unabhängig von deren Rechtsgrund – frei, die im Zusammenhang mit Produkten entstehen, welche der Käufer diesen Dritten geliefert hat.
Dies gilt nicht, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass die betreffenden Ansprüche auf Produkthaftung beruhen, und der Käufer außerdem nachweist, dass ihn diesbezüglich keinerlei Verschulden trifft.
Artikel 21 – GEHEIMHALTUNG
- Der Käufer ist zur absoluten Geheimhaltung sämtlicher Informationen verpflichtet, die ihm unmittelbar oder mittelbar aufgrund des betreffenden Vertrages mit der Verkäuferin mündlich, schriftlich und/oder elektronisch hinsichtlich der geschäftlichen Angelegenheiten der Verkäuferin im weitesten Sinne bekannt geworden sind. Hierzu gehören insbesondere Angaben zu Vorschriften, Modellen und Zeichnungen.
- Bei jeder Zuwiderhandlung verwirkt der Käufer gegenüber der Verkäuferin eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EURO (in Worten: zehntausend Euro). Das Recht der Verkäuferin auf vollständigen Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
Artikel 22 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Der Käufer darf seine Rechte und Verpflichtungen aus einem mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrag weder vollständig noch teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin auf Dritte übertragen.
- Werden Übersetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angefertigt, ist bei Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen der niederländische Text verbindlich.
- Die Verkäuferin ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Änderungen treten zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft, gelten jedoch nicht für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden.
Die Verkäuferin wird dem Käufer die geänderten Bedingungen rechtzeitig übermitteln. Wurde kein Zeitpunkt des Inkrafttretens mitgeteilt, werden die Änderungen gegenüber dem Käufer wirksam, sobald ihm die Änderung mitgeteilt wurde oder anderweitig bekannt geworden ist. Auch in diesem Fall gelten die Änderungen nicht für Verträge, die bereits zuvor geschlossen wurden.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können wie folgt bezeichnet werden:
„Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaften mit beschränkter Haftung Sola B.V. und Sola Airline Cutlery B.V.“
September 2011